KG - Beschluss vom 02.07.2019
6 U 116/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 14 Abs. 1; VVG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 40/17

Folgeentscheidung zu KG 6 U 116/17 v. 28.05.2019

KG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 116/17

DRsp Nr. 2021/18352

Folgeentscheidung zu KG 6 U 116/17 v. 28.05.2019

Weigert sich der VN, die Patientenakte mit den Befundberichten über eine frühere stationäre Behandlung zu beschaffen und dem VR vorzulegen, ist der geltend gemachte Leistungsanspruch nach § 14 Abs. 1 VVG nicht fällig, weil dann nicht festgestellt werden kann, dass der VR bei sachgerechter Anspruchsprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt die erforderlichen Erhebungen beendet hätte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von bis zu 280.000,- EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 14 Abs. 1; VVG § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch gemäß § Abs. durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2019 verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der dort vertretenen Rechtsauffassung fest.