OLG Dresden - Beschluss vom 24.02.2022
4 U 1879/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2087/20

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1879/21 v. 10.01.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1879/21

DRsp Nr. 2022/5522

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1879/21 v. 10.01.2022

1. Die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen die Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages kann nicht mit einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden. 2. Für die Wirksamkeit der Belehrung eines im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages kommt es allein auf die Belehrung im Versicherungsschein an.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 62.182,37 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung seiner bei der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2022 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das am 21.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer 0000000-00 zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.