OLG Dresden - Beschluss vom 29.04.2020
4 U 212/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1308/19

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 212/20 v. 27.03.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 212/20

DRsp Nr. 2020/9824

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 212/20 v. 27.03.2020

1. Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein. 2. Bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die nach Beginn der Leistungspflicht des Versicherers einen Kündigungsausschluss vorsieht, kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach langer Laufzeit verwirkt sein.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 90.525,82 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1;

Gründe:

I.