OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2021
8 U 89/17
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 353/16

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 8 U 89/17 v. 12.01.2021

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 89/17

DRsp Nr. 2021/8790

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 8 U 89/17 v. 12.01.2021

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.01.2021 (Bl. 237 ff. d.A.). Auch die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2021 rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.