VGH Hessen - Beschluss vom 26.02.2021
2 B 2698/20
Normen:
HStrG § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1374
DÖV 2021, 603
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1028/20

Folgen der Planrechtfertigung für die Verlegung der Haltestelle aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs

VGH Hessen, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 2698/20

DRsp Nr. 2021/7842

Folgen der Planrechtfertigung für die Verlegung der Haltestelle aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs

1. Gegen Straßenbaumaßnahmen als Realhandlungen steht betroffenen Anliegern der Verwaltungsrechtsweg offen.2. Auch eine nur verwaltungsintern getroffene planerische Entscheidung über den Aus- oder Umbau von Haltestellen für den Linienverkehr mit Bussen muss den an hoheitliche Planungen zu stellenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.Oktober 2020 teilweise abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2. wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HStrG § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.