BGH - Urteil vom 19.07.2023
VIII ZR 416/21
Normen:
BGB § 559a; BGB § 559b;
Fundstellen:
MDR 2023, 1233
MietRB 2023, 285
NZM 2023, 766
ZMR 2023, 963
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 898/19
LG Berlin, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 239/20

Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 416/21

DRsp Nr. 2023/10936

Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 - hier: Erklärung zu anrechenbaren Drittmitteln)

1. In einem Mieterhöhungsverlangen bedarf es keiner Aufschlüsselung der für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten nach einzelnen Positionen.2. Nach § 559b Abs. 1 S. 2 BGB umfasst das Erfordernis der Erläuterung der Mieterhöhung in der Erhöhungserklärung ausdrücklich auch die Anrechnung von Drittmitteln gemäß § 559a BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 559a; BGB § 559b;

Tatbestand

Der Kläger ist Mieter einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Berlin.