BGH - Urteil vom 16.03.1994
XII ZR 245/92
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 558, 225 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Verjährung 7
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verjährung 2
DAR 1994, 318
DRsp I(112)199d
MDR 1994, 885
NJW 1994, 1788
VRS 87, 242
WM 1994, 1294
ZIP 1994, 712
ZfS 1994, 290

Formularmäßige Hinausschiebung der Fälligkeit und Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Autovermieters

BGH, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 245/92

DRsp Nr. 1994/3449

Formularmäßige Hinausschiebung der Fälligkeit und Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Autovermieters

»Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, nach denen Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aus einem polizeilich aufgenommenen Unfall erst fällig werden, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen, verstoßen gegen § 9 AGBG, wenn sie das dadurch mögliche Hinausschieben der Fälligkeit (und damit des Beginns der Verjährungsfrist nach § 558 BGB) nicht angemessen zeitlich begrenzen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 558, 225 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine überregional tätige Autovermietungsgesellschaft. Durch schriftlichen Vertrag vom 25. Mai 1990, für den ein von der Klägerin gestellter Vordruck benutzt wurde, mietete der Bekannte des Beklagten B. von der Klägerin einen Pkw Audi V 8. In dem Vertrag wurde vermerkt, daß der Mieter berechtigt sei, das Fahrzeug dem Beklagten zum Gebrauch zu überlassen. Unter Nr. 12 heißt es in dem Vertrag.

"Verjährung:

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von E. gegen den Mieter erst fällig, wenn E. Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.

Im Falle der Akteneinsicht wird E. den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen."