OLG München - Endurteil vom 26.10.2017
23 U 1699/17
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 23; CMR Art. 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 899/14

Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Frachtführers zum Anfahren von bewachten ParkplätzenHaftung des Frachtführers bei Verletzung dieser Pflicht

OLG München, Endurteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 1699/17

DRsp Nr. 2018/11178

Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Frachtführers zum Anfahren von bewachten Parkplätzen Haftung des Frachtführers bei Verletzung dieser Pflicht

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versenders, wonach der Frachtführer nur bewachte Parkplätze anfahren darf, stellt eine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB dar.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.04.2017, Az. 1 HK O 899/14, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 14.660,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent vom 29.01.2013 bis 10.01.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu bezahlen.

2.

Im übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

3.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63% und die Beklagte 37%.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 23; CMR Art. 29 Abs. 1;