OLG München - Beschluss vom 24.10.2017
25 U 2615/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4450/16

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Privatfahrten auf Rennstrecken

OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 25 U 2615/17

DRsp Nr. 2018/11401

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Privatfahrten auf Rennstrecken

Eine unter "Besondere Vereinbarungen" im Versicherungsschein einer Kaskoversicherung enthaltene Klausel, wonach bei Privatfahrten auf Rennstrecken kein Versicherungsschutz besteht, ist nicht überraschend und hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Az. 1 O 4450/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Entscheidungsgründe