OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.09.2016
12 U 90/16
Normen:
AKB 2008 A.2.10; AKB 2015 A.2.5.1; BGB § 307; BGB § 305c;
Fundstellen:
r+s 2016, 504
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 213/15

Formularmäßige Vereinbarung des Übergangs des Eigentums an einem gestohlenen Oldtimer auf de Versicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 12 U 90/16

DRsp Nr. 2016/15534

Formularmäßige Vereinbarung des Übergangs des Eigentums an einem gestohlenen Oldtimer auf de Versicherer

Im Rahmen der einer speziellen Oldtimer-Versicherung benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.04.2016 - 8 O 213/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Original des Fahrzeugbriefes Nr. TR 114916, betreffend das Fahrzeug Typ Maserati GT 3500, Fahrzeug-ID: 1011171, sowie die beiden dazugehörigen Fahrzeugschlüssel auszuhändigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61% und die Beklagte 39%.

4. 5.