OLG Köln - Urteil vom 02.09.2016
20 U 201/15
Normen:
VVG § 169 Abs. 3 S. 1; VVG § 169 Abs. 4; VVG § 179; AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 468/14

Formularmäßige Verteilung der Abschlusskosten einer LebensversicherungAnforderungen an die Verteilung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 20 U 201/15

DRsp Nr. 2016/16808

Formularmäßige Verteilung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung Anforderungen an die Verteilung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages

§ 169 Abs. 3 S. 1 VVG, wonach der Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung "mindestens" der Betrag des Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt, lässt eine zweiwegige Abschlusskostenverrechnung, die eine Begrenzung der in den fünf Vertragsjahren auf den Versicherungsnehmer umzulegenden Abschluss- und Vertriebskosten nicht enthält, nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger gegen das am 21. Oktober 2015 verkündete Schluss-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 468/14 - wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Über die im Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 9. Juni 2015 - 26 O 468/14 - ausgesprochene Verurteilung hinaus wird die Beklagte verurteilt,