BGH - Beschluss vom 13.07.2016
IV ZR 329/15
Normen:
ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
VersR 2016, 1169
r+s 2016, 608
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 177/14
OLG Köln, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 25/15

Fortbestand des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung; Fehlende ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerspruch

BGH, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 329/15

DRsp Nr. 2016/13494

Fortbestand des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung; Fehlende ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerspruch

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 871,08 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten (Versicherer) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 23. März 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. Mai 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.