KG - Beschluss vom 14.02.2020
6 U 6/18
Normen:
MB/KK § 4 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 420/16

Fortbestand eines KrankentagegeldversicherungsvertragsFalschangaben zum Einkommen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

KG, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 6/18

DRsp Nr. 2022/981

Fortbestand eines Krankentagegeldversicherungsvertrags Falschangaben zum Einkommen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

1. Legt der VN dem VR auf dessen Anforderung von Einkommensunterlagen Kopien der jeweils ersten Seite von Steuerbescheiden vor, in denen er die Zahlen zu den Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit verfälscht (höhere Zahlen eingetragen) hat, stellt dies einen solch schweren Vertrauensbruch dar, dass die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. 2. Dem steht nicht die Argumentation des VN entgegen, er habe einen Irrtum des VR über die Höhe des für die Auszahlung des KTG relevanten Nettoeinkommens im Sinne von § 4 Abs. 2 MB/KT vermeiden wollen, wonach es nicht auf das Nettoeinkommen, sondern auf die Betriebseinnahmen ohne Abzüge ankommt. Denn die Wahrnehmung eigener Rechte innerhalb eines Vertragsverhältnisses erfolgt unter redlichen Vertragspartnern nicht dadurch, dass man dem Vertragspartner verfälschte Unterlagen vorlegt, um diesen bei der Prüfung der zu erbringenden Leistung zu einem aus eigener Sicht richtigen Ergebnis zu führen. Für dieses Ziel hätten dem VN alle legalen Wege offen gestanden.