BGH - Beschluss vom 15.02.2017
IV ZR 280/15
Normen:
ZPO § 552a; VVG § 173 Abs. 2; VVG § 174 Abs. 2; VVG § 175;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 739
r+s 2017, 368
r+s 2018, 457
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 295/12
OLG Saarbrücken, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 67/14

Fortzahlungbegehren einer Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Einvernehmliche Regelung der Leistungspflicht im Rahmen der Schranken des allgemeinen Zivilrechts; Sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen IV ZR 280/15

DRsp Nr. 2017/4745

Fortzahlungbegehren einer Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Einvernehmliche Regelung der Leistungspflicht im Rahmen der Schranken des allgemeinen Zivilrechts; Sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers

Der Versicherer einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt regelmäßig treuwidrig, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch eine Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch verschlechtert wird. Dies ist der Fall, wenn der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2015 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG § 173 Abs. 2; VVG § 174 Abs. 2; VVG § 175;

Gründe