BGH - Urteil vom 03.12.1991
VI ZR 378/90
Normen:
BGB § 242, § 535, § 536 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 457
BGHR BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung 2
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 1 Direktanspruch 1
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Haftungsfreistellung 1
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Halter 1
BGHR StVG § 8 Betrieb 1
BGHZ 116, 200
DRsp I(133)459b
EWiR § 18 StVG 1/92, 503
MDR 1992, 453
NJW 1992, 900
NZV 1992, 145
VRS 83, 9
VersR 1992, 437
WM 1992, 961
ZIP 1992, 407
Vorinstanzen:
München, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei Verletzung vertraglicher Mieterpflichten

BGH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen VI ZR 378/90

DRsp Nr. 1993/916

Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei Verletzung vertraglicher Mieterpflichten

»Erwachsen aus dem Gebrauch eines gemieteten Kraftfahrzeuges, durch den der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, gegen den Vermieter Schadensersatzansprüche eines Dritten, so hat der Mieter den Vermieter von diesen Ansprüchen freizustellen. Ebenso ist er aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) von vornherein daran gehindert, eigene Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG gegen den Vermieter geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 536 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete für die Zeit vom 6. Mai 1988 16.05 Uhr bis um 7.00 Uhr des folgenden Tages bei der Fa. Autoverleih-B. einen Lkw, um eine von ihm entwickelte und hergestellte Produktionsmaschine von seinem Betrieb zur Bestellerin, der I.-GmbH zu transportieren. Mit der Durchführung des Transports beauftragte er seinen Arbeitnehmer J.. Nachdem dieser die Maschine in dem engen und abschüssigen Hof der I.-GmbH abgeladen hatte, stieß er beim Anfahren mit dem Lkw rückwärts gegen die Maschine und beschädigte sie. Die Bestellerin weigerte sich, die vereinbarte Vergütung von 198.000 DM zu bezahlen. Ihre etwaigen Ansprüche aus dem Schadensfall trat sie an den Kläger ab.