BGH - Urteil vom 25.06.1986
IVa ZR 219/84
Normen:
ALB § 13; VVG § 12 Abs.3, § 166 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(227)132b-c
MDR 1987, 33
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Frist für Klage des Bezugsberechtigten in der Lebens- und Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 25.06.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 219/84

DRsp Nr. 1992/3646

Frist für Klage des Bezugsberechtigten in der Lebens- und Unfallversicherung

»In der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung findet § 12 Abs. 3 VVG auch auf den Bezugsberechtigten Anwendung.«

Normenkette:

ALB § 13; VVG § 12 Abs.3, § 166 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Unfalltod-Zusatzversicherung zu einem Lebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes Ottmar S. (S), der sie als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte.

S. und sein Bekannter Rudolf H. (H) sprachen am Abend des 9. April 1982 in einer Gaststätte dem Alkohol zu, wobei S. zwischenzeitlich noch eine andere Gaststätte aufsuchte. Gegen 2.30 Uhr nachts bestiegen sie den PKW des H., um zu einer weiteren Gaststätte zu fahren. Während der Fahrt verlor H. die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte frontal gegen einen Baum. Dabei wurden H. schwer verletzt und sein Beifahrer S. getötet. Die dem H. entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o. Bei S., der ebenfalls stark alkoholisiert gewesen war, unterblieb eine Blutalkoholbestimmung.