BGH - Urteil vom 17.11.1987
IVa ZR 68/86
Normen:
AKB § 2 Nr.2 c S.2;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 2 Abs. 2c, Schwarzfahrt 1
DRsp II(229)243a
MDR 1988, 298
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Führen des versicherten Fahrzeugs durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis

BGH, Urteil vom 17.11.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 68/86

DRsp Nr. 1992/2810

Führen des versicherten Fahrzeugs durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis

»Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast dafür, daß der Fahrer ohne Fahrerlaubnis unberechtigter Fahrer war.«

Normenkette:

AKB § 2 Nr.2 c S.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, wegen eines Verkehrsunfalls Haftpflichtversicherungsschutz sowie Leistungen aus der Vollkaskoversicherung zu erbringen.

Am 7. November 1983 verursachte der beim Kläger angestellte Zeuge S mit dem vom Kläger bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversicherten Lieferwagen einen Verkehrsunfall. S war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Kläger habe Kenntnis davon haben müssen, daß S keine Fahrerlaubnis hatte; dies führe gemäß § 2 Nr. 2c AKB zur Leistungsfreiheit; wegen der von ihr nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu deckenden Ansprüche des Unfallgegners werde sie in Höhe von 5.000 DM Rückgriff nehmen.

Der Kläger behauptet, angenommen zu haben, daß S eine Fahrerlaubnis besessen habe. S habe ihn insoweit durch geschicktes Verhalten getäuscht. Der Unfall habe sich im übrigen auf einer Schwarzfahrt des Zeugen ereignet. S habe den Wagen unerlaubt für Privatzwecke verwendet. Die Beklagte bestreitet, daß eine Schwarzfahrt vorgelegen habe.