Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, wegen eines Verkehrsunfalls Haftpflichtversicherungsschutz sowie Leistungen aus der Vollkaskoversicherung zu erbringen.
Am 7. November 1983 verursachte der beim Kläger angestellte Zeuge S mit dem vom Kläger bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversicherten Lieferwagen einen Verkehrsunfall. S war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Kläger habe Kenntnis davon haben müssen, daß S keine Fahrerlaubnis hatte; dies führe gemäß §
Der Kläger behauptet, angenommen zu haben, daß S eine Fahrerlaubnis besessen habe. S habe ihn insoweit durch geschicktes Verhalten getäuscht. Der Unfall habe sich im übrigen auf einer Schwarzfahrt des Zeugen ereignet. S habe den Wagen unerlaubt für Privatzwecke verwendet. Die Beklagte bestreitet, daß eine Schwarzfahrt vorgelegen habe.
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