I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine kreisfreie Stadt in Bayern. Sie verfügt über ein eigenes Stadtwappen, welches sie auch bei der Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises verwendet.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 StVZO in Verbindung mit Art.
"Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsstelle."
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