KG - Beschluss vom 15.04.2019
2 AR 9/19
Normen:
GVG § 119a S. 1 Nr. 4; BGB § 426; VVG § 115 Abs. 1 S. 4; VVG § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 48/18

Funktionelle Zuständigkeit des wegen Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats für den Rückgriffsanspruch einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Unfall verursachenden Fahrer eines versicherten Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 2 AR 9/19

DRsp Nr. 2019/6807

Funktionelle Zuständigkeit des wegen Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats für den Rückgriffsanspruch einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Unfall verursachenden Fahrer eines versicherten Fahrzeugs

Für den Rückgriffsanspruch einer KfZ-Haftpflichtversicherung nach § 426 BGB, §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung des Halters oder Fahrers ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.

Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.

Normenkette:

GVG § 119a S. 1 Nr. 4; BGB § 426; VVG § 115 Abs. 1 S. 4; VVG § 116 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Haftpflichtversicherung. Der Beklagte verursachte als Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs einen Verkehrsunfall. Die Klägerin leistete dem geschädigten Unfallgegner Ersatz. Mit ihrer bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat sie den Beklagten in Höhe eines Betrags von 7.083,62 Euro nebst Verzugszinsen in Regress genommen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei und sich außerdem unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.