Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
I. Die Klägerin ist eine Haftpflichtversicherung. Der Beklagte verursachte als Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs einen Verkehrsunfall. Die Klägerin leistete dem geschädigten Unfallgegner Ersatz. Mit ihrer bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat sie den Beklagten in Höhe eines Betrags von 7.083,62 Euro nebst Verzugszinsen in Regress genommen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei und sich außerdem unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
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