BGH vom 06.05.1986
4 StR 150/86
Normen:
StGB § 13 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 82
DAR 1986, 363
DRsp III(310)131a
EzSt StGB § 13 Nr. 7
JR 1987, 161
JZ 1986, 986
JuS 1987, 70
MDR 1986, 770
NJW 1986, 2516
NStZ 1986, 452
VerkMitt 1986, 83

Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer

BGH, vom 06.05.1986 - Aktenzeichen 4 StR 150/86

DRsp Nr. 1992/3751

Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer

»Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung zu BGHSt 25, 218).«

Normenkette:

StGB § 13 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Wegen eines Tötungsdelikts hat es ihn nicht verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.