BGH - Urteil vom 07.11.1991
4 StR 451/91
Normen:
StGB § 13, § 22, § 212 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 105
DRsp III(310)207Nr.2b
JuS 1992, 524
NJW 1992, 583
NStZ 1992, 125
NZV 1992, 77

Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

BGH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 4 StR 451/91

DRsp Nr. 1993/980

Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

»Zur Garantenstellung und zum bedingten Tötungsvorsatz eines Unfallverursachers.«

Normenkette:

StGB § 13, § 22, § 212 ;

Gründe:

I. 1. Der Angeklagte durchfuhr am 14. Oktober 1990 gegen 19.30 Uhr mit seinem Pkw auf einer 3 m breiten Gemeindestraße einen Weiler unter geringfügiger Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch Unaufmerksamkeit geriet er auf die linke Fahrbahnseite und bemerkte trotz ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrzeugs und der Tageszeit entsprechend klarer Sichtverhältnisse ein ihm entgegenkommendes, ebenfalls ordnungsgemäß beleuchtetes Mofa so spät, daß er auch durch Abbremsen einen Frontalzusammenstoß nicht vermeiden konnte. Die Mofafahrerin, eine fünfzehnjährige Schülerin, prallte zunächst gegen die Windschutzscheibe und das Autodach des Pkws des Angeklagten und wurde von dort einige Meter weit seitlich über einen Zaun auf eine Wiese geschleudert. Dorthin geriet infolge des Zusammenstoßes auch ihr Mofa. Der Angeklagte brachte seinen Pkw nach etwa 40 m zum Stehen, ging zunächst ein kurzes Stück in Richtung der Unfallstelle zurück, kehrte dann jedoch sogleich wieder um und fuhr mit seinem durch den Zusammenstoß stark beschädigten Pkw weg, den er in einer Entfernung von etwa 6 km auf einem Feld abstellte.