Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Auktionsveranstaltung im Internet.
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes.
Die Beklagten sind in Form eines Konzerns verbunden. Die Beklagte zu 2) ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und zählt zu einem der größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von Fahrzeugen in Deutschland.
Am 01.06.1999 ließ die Beklagte zu 2) in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Logo "S buy a car" ein halbseitiges Inserat veröffentlichen, das nachstehend verkleinert abgebildet ist.
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