A.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, nach den §§ 459, 462, 465 BGB Wandlung des Kaufvertrages oder gemäß § 463 BGB Schadensersatz zu verlangen:
I.
In dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag sind die normalen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Dies ist bei Gebrauchtfahrzeugen - wie sich aus § 476 BGB ergibt - grundsätzlich rechtlich unbedenklich.
II.
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