LG Köln, Beschluss vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 107 Qs OWi 303/00
DRsp Nr. 2004/18434
Gebührenbestimmung im Bußgeldverfahren
»Besondere Mühewaltungen des Verteidigers zur Erlangung einer Kostenentscheidung (hier Antrag auf gerichtliche Entscheidung und zwei Dienstaufsichtsbeschwerden) sind bei der Bemessung der Verteidigergebühr nach § 12 Abs. 1BRAGO erhöhend zu berücksichtigen.«