Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, den dieser aufgrund des Brandes seiner Scheune auf dem Grundstück T. straße 8, G. OT N. am 22. Juni 2013 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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