BGH - Urteil vom 22.07.1999
4 StR 90/99
Normen:
StGB (1998) § 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 511
MDR 1999, 1382
NJW 1999, 3132
NZV 1999, 430
StV 2000, 22
VRS 98, 12
VerkMitt 2000, 25
VersR 1999, 1431
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei verkehrsgerechtem Verhalten

BGH, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 4 StR 90/99

DRsp Nr. 1999/7836

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei verkehrsgerechtem Verhalten

»Auch ein (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten kann das Bereiten eines Hindernisses oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff darstellen, wenn es aus verkehrsfeindlichen Gründen, nämlich in der Absicht erfolgt, einen Verkehrsunfall herbeizuführen.«

Normenkette:

StGB (1998) § 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Höhe der Tagessätze bei den Einzelgeldstrafen wegen Betrugs und versuchten Betrugs Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.