OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2004
4 Ss 688/03
Normen:
StGB § 315c ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 11.11.2003

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Zufahren auf einen anderen Menschen; Intensität des Eingriffs; Vorsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 Ss 688/03

DRsp Nr. 2004/6056

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Zufahren auf einen anderen Menschen; Intensität des Eingriffs; Vorsatz

»Zur gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bei Zufahren auf einen Polizeibeamten.«

Normenkette:

StGB § 315c ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Blomberg hat den Angeklagten am 02. September 2003 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch ein Jahr und sechs Monate beträgt, und zur Sache folgende Feststellungen getroffen: