BGH - Urteil vom 02.03.1994
IV ZR 99/93
Normen:
VVG §§ 16 ff.;
Fundstellen:
BGHR VVG § 16 Abs. 1 Anzeigepflicht 6
VersR 1994, 711
r+s 1995, 324
Vorinstanzen:
München,

Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen IV ZR 99/93

DRsp Nr. 1996/3858

Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

Für die Frage, ob es sich bei verschwiegenen Umständen um gefahrerhebliche und mithin anzeigepflichtige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 3 VVG gehandelt hat, kommt es auf die Kenntnis des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht darauf, ob sich die dem Antragsteller bekannten Umstände im nachhinein (hier: durch ein prozessual eingeholtes Sachverständigengutachten) als geringfügig herausgestellt haben.

Normenkette:

VVG §§ 16 ff.;
Vorinstanz: München,
Fundstellen
BGHR VVG § 16 Abs. 1 Anzeigepflicht 6
VersR 1994, 711
r+s 1995, 324