VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2017 11 ZB 16.2004
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.1014
Gegenseitige Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (hier: Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis); Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende des Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung
VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.2004
DRsp Nr. 2017/7591
Gegenseitige Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (hier: Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis); Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende des Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung
1. Es obliegt dem Fahrerlaubnisinhaber, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis i.S.v. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG eingehalten zu haben (so dass kein Scheinwohnsitz vorliegt), substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.
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