BGH - Urteil vom 03.12.1991
VI ZR 140/91
Normen:
BGB §§ 249, 252 ; ZPO §§ 256, 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Schadensfreiheitsrabatt 1
BGHR BGB § 252 Schätzgrundlage 4
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 5
DRsp I(123)363d
DRsp IV(413)217Nr.1a
DRsp-ROM Nr. 1992/923
ES Kfz-Schaden G-5/7
MDR 1992, 853
NJW 1992, 1035
NZV 1992, 107
VRS 82, 252
VersR 1992, 244
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Geltendmachung des Rabattverlustes durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung

BGH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen VI ZR 140/91

DRsp Nr. 1992/458

Geltendmachung des Rabattverlustes durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung

»Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft regelmäßig nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ; ZPO §§ 256, 287 ;

Tatbestand:

Am 19. Dezember 1989 verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen er und sein Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), dem Kläger voll ersatzpflichtig sind, wie inzwischen außer Streit ist.

Bei der Behebung des Fahrzeugschadens hat der Kläger seine Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) in Anspruch genommen, weil er aus eigenen Mitteln die Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.000 DM nicht vorlegen konnte. Seine Kaskoversicherung hat ihn deshalb hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabatts zurückgestuft. Mit der in erster Linie auf Zahlung gerichteten Klage hat er Ersatz des für 1990 entstandenen und für die Folgejahre bis 1997 errechneten Rabattverlustes geltend gemacht.