BGH - Urteil vom 11.02.2009
VIII ZR 328/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 115/06
LG Berlin, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 441/05

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung wegen unterlassener Herausgabe; Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 328/07

DRsp Nr. 2009/4773

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung wegen unterlassener Herausgabe; Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung

1. Dem Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Herausgabe gem.§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Fristablauf zunächst weiterhin Erfüllung verlangt hat. Denn die (weitere) Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs hebt auch dann, wenn sie im Wege der Klage erfolgt, die Folgen der erfolglosen Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner nicht auf (BGH - V ZR 124/05 - 20.01.2006). Nur der Anspruch auf Erfüllung wird durch die Geltendmachung des sekundären Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt lässt hingegen das Erfüllungsverlangen des Gläubigers dessen Befugnis unberührt, zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen oder den Rücktritt zu erklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf nochmals geltend gemacht wird.