OLG Hamm - Urteil vom 05.12.1997
20 U 230/96
Normen:
HGB § 354a ; VVG § 12 § 75 § 76 ; AKB § 3 IV ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1998, 244
NJW-RR 1998, 1248
SP 1998, 218
VersR 1999, 44
ZfS 1998, 178
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 119/96

Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei Leasingfahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997 - Aktenzeichen 20 U 230/96

DRsp Nr. 1998/2364

Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei Leasingfahrzeug

»1. Rechtstellung des Versicherungsnehmers bei Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des Leasingnehmers: Abänderung der §§ 75, 76 VVG; gewillkürte Prozeßstandschaft des Versicherungsnehmers.2.§ 3 IV AKB:a) Kein Verstoß gegen § 9 AGBG.b) Für nach dem 25.7.94 abgeschlossene Versicherungsverträge gilt für das Abtretungsverbot § 354 a HGB.c) Prüfung, ob Berufung auf § 3 IV AKB im konkreten Fall nach § 242 BGB unzulässig: verneint.3. Die Klage einer nicht aktiv legitimierten Partei wahrt die Frist des § 12 III VVG nicht.«

Normenkette:

HGB § 354a ; VVG § 12 § 75 § 76 ; AKB § 3 IV ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Fahrzeugversicherung auf Zahlung einer Raubentschädigung für das versicherte Fahrzeug Mercedes Benz 500 SL, Erstzulassung am 13.02.1992, in Anspruch.

Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Leasingwagen. Leasingnehmerin ist die Streithelferin der Klägerin, die auch beim Beklagten eine Vollkaskoversicherung für das versicherte Fahrzeug abgeschlossen hat. Leasinggeberin ist die M... in F. Auf Antrag der Streithelferin (im folgenden: Versicherungsnehmerin) hat der Beklagte der Leasinggeberin einen Sicherungsschein erteilt.