OLG München - Endurteil vom 20.07.2017
23 U 3246/16
Normen:
BGB § 1047; BGB § 2059 Abs. 2; BGB § 390; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3663/15

Geltendmachung von Ansprüchen eines Miterben gegen den ungeteilten Nachlass

OLG München, Endurteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 23 U 3246/16

DRsp Nr. 2017/10838

Geltendmachung von Ansprüchen eines Miterben gegen den ungeteilten Nachlass

Ein Miterbe kann als Nachlassgläubiger vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben. Dabei kommt bei einem ausdrücklichen Verlangen des Miterbengläubigers, "aus dem Nachlass" befriedigt zu werden, eine Kürzung der geltend gemachten Forderung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft R., € 20.459,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2015 zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1047; BGB § 2059 Abs. 2; BGB § 390; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 5;

Gründe

I.

1. 2.