OLG München - Endurteil vom 28.10.2016
10 U 2602/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 20834/14

Geltendmachung von unfallbedingten Fahrzeugschäden durch den Leasinggeber

OLG München, Endurteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 2602/16

DRsp Nr. 2016/18411

Geltendmachung von unfallbedingten Fahrzeugschäden durch den Leasinggeber

Der Leasinggeber muss sich weder seinem Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug aus § 823 BGB noch aus § 7 StVG dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen, da es hierfür keine Zurechnungsnorm gibt (BGHZ 173, 182 ff.; OLG Karlsruhe MDR 2014, 152).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 16.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 09.05.2016 (Az. 19 O 20834/14) in Nr. I. bis III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.635,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 freizustellen.

III.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.