BGH - Urteil vom 02.10.1985
IVa ZR 184/83
Normen:
AGBG § 5 ; AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 19
DRsp II(229)235c
MDR 1986, 212
NJW 1986, 431
VRS 70, 122
VersR 1986, 177
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Geltung der Neupreisregelung für Kleinbusse

BGH, Urteil vom 02.10.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 184/83

DRsp Nr. 1992/4135

Geltung der Neupreisregelung für Kleinbusse

»Es bleiben bei der Auslegung nicht behebbare Zweifel, ob unter "Omnibusse" in § 13 Abs. 2 AKB auch sog. Kleinbusse fallen. Die Unklarheit führt dazu, daß sog. Kleinbusse nicht von der für Personenwagen geltenden Neupreisregelung ausgenommen sind.«

Normenkette:

AGBG § 5 ; AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer eines neunsitzigen VW-Transporters Typ 255 Bus, den er bei der Beklagten kaskoversichert hatte. Das Fahrzeug war am 12. Dezember 1980 erstmals auf den Kläger zugelassen. Anfang 1982 brannte es völlig aus. Der Deutsche Kraftfahrzeug-Überwachungsverein schätzte den Zeitwert des Fahrzeugs auf 13.200 DM, den Restwert auf 2.500 DM.

Der Kläger bestellte noch im Januar 1982 ein neues Fahrzeug des gleichen Typs und zahlte dafür 24.869,32 DM. Die Beklagte erstattete ihm nur den Zeitwert abzüglich des Restwertes, insgesamt 10.903,40 DM. Sie meint, das Fahrzeug des Klägers sei als "Omnibus" nach § 13 Abs. 2 AKB von der Neuwertentschädigung ausgenommen.

Die Klage auf zuletzt 11.465,92 DM nebst Zinsen (Kaufpreis für das Neufahrzeug abzüglich des Restwertes und des erstatteten Betrages) blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: