Zwischen der klagenden Innungskrankenkasse und der Beklagten als Haftpflichtversicherer besteht folgendes Teilungsabkommen:
"1. Kann die IKK (Kl.) gegen eine bei der R&V (Bekl.) haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäß §
- der Gefährdungshaftung 55 %
- der Verschuldungshaftung 55 %
ihrer nach der
2. Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die IKK übergegangen ist.
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