BGH - Urteil vom 13.02.1985
IVa ZR 71/83
Normen:
Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1985, 221
VersR 1985, 630
ZfS 1985, 270
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Geltung des Teilungsabkommens bei Vorsatz des Geschädigten

BGH, Urteil vom 13.02.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 71/83

DRsp Nr. 1994/4449

Geltung des Teilungsabkommens bei Vorsatz des Geschädigten

»Die Klausel, daß das Teilungsabkommen nicht gilt, wenn der Schaden durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist, umfaßt auch ein Handeln mit nur natürlichem Vorsatz.«

Normenkette:

Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen der klagenden Innungskrankenkasse und der Beklagten als Haftpflichtversicherer besteht folgendes Teilungsabkommen:

"1. Kann die IKK (Kl.) gegen eine bei der R&V (Bekl.) haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäß § 1542 RVO Regreßansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen geltend machen, so verzichtet die R&V auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage, und ersetzt der IKK nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in den Fällen

- der Gefährdungshaftung 55 %

- der Verschuldungshaftung 55 %

ihrer nach der RVO zu gewährenden Leistungen.

2. Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die IKK übergegangen ist.