OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2019
(2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 Verkehrszeichen 274; StVO § 41 Abs. 2 S. 3; StVO § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 1072/18

Geltung von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen MO-FR auch an gesetzlichen Feiertagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)

DRsp Nr. 2019/14712

Geltung von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen "MO-FR" auch an gesetzlichen Feiertagen

Die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1 Verkehrszeichen 274; StVO § 41 Abs. 2 S. 3; StVO § 39 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 € verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am Karfreitag, den ... 2018 gegen 13:02 Uhr in S..., OT G..., die ... Straße 1... in Fahrtrichtung Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen "Mo - Fr, 7 - 16 h" die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt und über dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen "Schule" angebracht.