LAG Baden-Württemberg, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 33/20
ArbG Mannheim, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/19
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen als ein Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchGGemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVGAusspruch einer Kündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGBMotivlage des Arbeitgebers bei Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 560/20
DRsp Nr. 2021/11020
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen als ein Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1KSchGGemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1BetrVGAusspruch einer Kündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGBMotivlage des Arbeitgebers bei Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Ein Betrieb iSv. § 23 Abs. 1KSchG kann ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen sein. Ein solcher liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (Rn. 13).
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