OLG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2010
1 Ss 270/09
Normen:
StPO § 265 Abs. 2; StVG § 25; OWiG § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 598 Js 7699/09

Gerichtliche Hinweispflicht bei Anordnung eines im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenen Fahrverbots

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 270/09

DRsp Nr. 2011/1635

Gerichtliche Hinweispflicht bei Anordnung eines im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenen Fahrverbots

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (Anschluss an BGHSt 29, 274 ff). Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet in der Regel die Rechtsbeschwerde und führt - bei unbeschränktem Rechtsmittel - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl im Schuld- als auch im Rechtsfolgenausspruch, da ansonsten dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs genommen würde.

Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 06.05.2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2; StVG § 25; OWiG § 71 Abs. 1;

Gründe: