KG - Urteil vom 02.09.2010
22 U 146/09
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 314/08

Gerichtliche Schätzung der Höhe unfallbedingter Mietwagenkosten

KG, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 22 U 146/09

DRsp Nr. 2010/16789

Gerichtliche Schätzung der Höhe unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Bei der Ermittlung der zum Zweck der Überbrückung eines unfallbedingten Ausfalls der Nutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kosten kann das Gericht geeignete Listen oder Tabellen verwenden. 2. Weder gegen die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels", noch gegen die Verwendung des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation bestehen allgemein grundsätzlich durchgreifende Bedenken; auch das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen kann Grundlage der Schätzung des Tatrichters sein. 3. Die Eignung dieser Listen bedarf nur der Klärung, wenn im Einzelfall anhand konkreter Umstände dargetan ist, dass ein geltend gemachter Mangel der Schätzgrundlage die Schadensschätzung erheblich beeinflusst. 4. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen für den zu entscheidenden Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 17 O 314/08, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: