OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2009
3 Ss OWi 94/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, - Vorinstanzaktenzeichen 9 OWi 40/08

Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch Nachfahren innerhalb geschlossener Ortschaften

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 94/09

DRsp Nr. 2009/10189

Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch Nachfahren innerhalb geschlossener Ortschaften

Bei einer innerörtlichen Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch Nachfahren sind Anforderungen, die für Messungen durch Nachfahren außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelt worden sind, bei denen die Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse regelmäßig schlechter und die Abstände zum gemessenen Fahrzeug wesentlich größer sind, nicht anzuwenden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 24.02.2009 Folgendes ausgeführt:

"I.