Geschwindigkeitsmessung durch PoliScan Speed; Standartisiertes Messverfahren; Geschwindigkeitsmessung bei einem allein ankommenden Fahrzeug
1. a) Zu den Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung bei einem (noch) nicht standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan Speed).
b) Es bleibt offen, ob es sich bei dem bei der Messung eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke "PoliScan Speed" um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt oder die gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit des Messverfahrens vorgebrachten Einwände eine solche Einstufung nicht zulassen, wenn der Tatrichter seine Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtsfehlerfrei begründet hat.2. Bei einer Messung eines allein ankommenden Fahrzeuges unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen ist der von diesem Messgerät ermittelte Geschwindigkeitswert nicht zu beanstanden.«
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