KG - Beschluss vom 26.02.2010
3 Ws (B) 94/10
Normen:
StPO § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 331
NStZ-RR 2010, 217
NZV 2010, 311
SVR 2010, 274
StRR 2010, 123
VRR 2010, 151
VRS 118, 367
Vorinstanzen:
LG Tiergarten , vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen (311 OWi) 3014 PLs 2943/09 (221/09)

Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan Speed

KG, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 94/10 - Aktenzeichen 2 Ss 349/09

DRsp Nr. 2010/5528

Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren PoliScan Speed

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 - 30 km/h), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100.- Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.