OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2004
3 Ss 832/03
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 19.09.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Toleranzabzug; Geständnis des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 832/03

DRsp Nr. 2004/7429

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Toleranzabzug; Geständnis des Betroffenen

»Räumt der Betroffene nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und offenbar in Kenntnis von dessen Ergebnis die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ein, so ist das Amtsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, dieses Geständnis der Verurteilung der Betroffenen zugrunde zu legen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zum Schuldspruch getroffen:

"Aufgrund der durch seinen Verteidiger abgegebenen geständigen Angabe steht fest, dass der Betroffene am 19. März 2002 um 19.45 Uhr die BAB 2 in Höhe des Kilometers 329,1 befuhr. Die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritt er - unter Anrechnung der Messtoleranz - um zumindest 45 km/h.