OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2004
2 Ss OWi 35/04
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 407
VRS 106, 458
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 30.09.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der Feststellungen; Voreintragungen; Datum der Rechtskraft; Fahrverbot; lange Dauer des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 35/04

DRsp Nr. 2004/4280

Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der Feststellungen; Voreintragungen; Datum der Rechtskraft; Fahrverbot; lange Dauer des Verfahrens

»Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,- EURO verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.