OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2004
3 Ss OWi 11/04
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 28.07.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; lückenhaft, Toleranzabzug; Angabe; Absehen vom Fahrverbot; Voraussetzungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 11/04

DRsp Nr. 2004/7437

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; lückenhaft, Toleranzabzug; Angabe; Absehen vom Fahrverbot; Voraussetzungen

»1. Enthält das tatrichterliche Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen , bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind. 2. Ein Sonderfall, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, wird nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort erkennbar ist.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO (außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h) zu einer Geldbuße von 270,- EURO verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene ein kleines medizinisch-elektronisches Unternehmen. Um seine Kunden innerhalb Deutschlands aufzusuchen, ist er regelmäßig mit einem Geschäftsfahrzeug unterwegs, mit dem er pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt.