OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2017
1 A 2064/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 249; BGB § 1922; BBG a.F. § 72 Abs. 2 S. 3; BBG § 88 S. 1 und S. 4; BBesG § 2 Abs. 1; BBesG § 48; BMVergV § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 7;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1721/12

Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Überstunden eines Beamten; Freizeitausgleich für die geltend gemachte Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Gründe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 A 2064/14

DRsp Nr. 2017/6124

Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für " Überstunden" eines Beamten; Freizeitausgleich für die geltend gemachte Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Gründe

1. Der Gesetzgeber definiert in § 88 S. 1 und 2 BBG bzw. § 72 Abs. 2 S. 1 und 2 BBG a.F. Mehrarbeit als dienstlich angeordnete oder genehmigte Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus und sieht dafür vorrangig einen Freizeitausgleich vor. Erst wenn eine solche Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, können gemäß § 88 S. 4 BBG bzw. § 72 Abs. 2 S. 3 BBG a.F. an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Diese Gründe müssen in der Sphäre des Dienstherrn zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, wie dies z. B. bei dauernden Polizeieinsätzen infolge von Unruhen und Katastrophen der Fall ist, verankert sein. Sind die Gründe demgegenüber der Sphäre des Beamten zuzuordnen, wie beispielsweise bei Urlaub, Erkrankung oder Eintritt in den Ruhestand, fehlt es an dem erforderlichen dienstlichen Bezug.