Streitig sind die steuerlichen Folgen des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs.
Der Kläger ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW. der am 31. Dezember 1995 mit einem Restbuchwert von 44.761 DM im Anlagenverzeichnis geführt worden war. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wieder gefunden. Die Kaskoversicherung war wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit.
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