FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2004
2 K 2082/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 § 12 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2005, 420
EFG 2005, 24

Gewinnminderung durch in Folge des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs eingetretenen Vermögensverlust; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 2082/03

DRsp Nr. 2004/17144

Gewinnminderung durch in Folge des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs eingetretenen Vermögensverlust; Einkommensteuer 1995

Der Restbuchwert eines zum Betriebsvermögen gehörenden, entwendeten Fahrzeugs mindert den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nicht, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs bei dessen privater Verwendung erfolgt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das Fahrzeug nach Verlassen, aber vor der Rückkehr auf die beruflich veranlasste Fahrtroute abgestellt und sodann entwendet wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 § 12 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig sind die steuerlichen Folgen des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs.

Der Kläger ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW. der am 31. Dezember 1995 mit einem Restbuchwert von 44.761 DM im Anlagenverzeichnis geführt worden war. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wieder gefunden. Die Kaskoversicherung war wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit.