OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2017
4 RVs 2/17
Normen:
StGB § 44; StGB § 69; StGB § 46;
Fundstellen:
DAR 2017, 390
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ds 51/16

Gleichzeitige Anordnung von Fahrverbot und isolierter Fahrerlaubnissperre

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 4 RVs 2/17

DRsp Nr. 2017/3142

Gleichzeitige Anordnung von Fahrverbot und isolierter Fahrerlaubnissperre

1. Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.2. Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Sperrfrist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 44; StGB § 69; StGB § 46;

Gründe

I.