OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
III-1 RBs 144/17
Normen:
StVO § 41; StVG § 24; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 647
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.02.2017

Gleichzeitiges Anbringen eines Streckenverbotsschildes und eines GefahrenzeichensEnde des Streckenverbots mit dem Ende der Gefahrenstelle

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen III-1 RBs 144/17

DRsp Nr. 2017/12673

Gleichzeitiges Anbringen eines Streckenverbotsschildes und eines Gefahrenzeichens Ende des Streckenverbots mit dem Ende der Gefahrenstelle

Wird ein Streckenverbot gemeinsam mit dem Gefahrenzeichen 123 ("Baustelle") angebracht und beziehen sich die Verkehrszeichen erkennbar auf dieselbe Gefahrenstelle, dann endet das Streckenverbot mit dem zweifelsfreien Ende der Gefahrenstelle.

Tenor

Der Staatsanwaltschaft wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt.

Normenkette:

StVO § 41; StVG § 24; StVO § 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 9. Februar 2017 im schriftlichen Verfahren wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften (nämlich auf der BAB 3 Fahrtrichtung Oberhausen zwischen der Anschlussstelle Königsforst und dem Autobahnkreuz Köln-Ost) fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsübertretung eine Geldbuße von 160,-- € verhängt und ihm - unter Zubilligung einer Abgabefrist - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.